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Aufgaben aus dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Tierhaltung
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Kennzeichnungspflicht

Im August 2023 trat das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft. Durch die neue Kennzeichnungspflicht will der Gesetzgeber mehr Übersicht und Klarheit darüber geben, wie Tiere gehalten werden. So können Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst entscheiden, welche Lebensmittel tierischen Ursprungs sie kaufen.

Zurzeit muss frisches Schweinefleisch, das aus Deutschland stammt, gekennzeichnet werden. Es betrifft Schweine, die hier gehalten, geschlachtet und verarbeitet wurden.
Alle Personen, die Mastschweine halten, müssen deshalb bis zum 1. August 2024 den zuständigen Behörden mitteilen, in welchen Ställen die Schweine gehalten werden.
Die Behörde gibt dann eine Kennnummer für die jeweilige Haltungsform aus. Für das Bundesland Sachsen übernimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen diese Aufgabe.

Aktuelle Fassung TierHaltKennzG 

AKTUELLES:  Im Januar 2026 wurde die zweite Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes beschlossen.  Durch diese Änderung wird der Termin, ab dem die Kennzeichnung im Supermarkt verpflichtend ist, ein zweites Mal vom 1. März 2026 auf den 1. Januar 2027 verschoben. Unternehmen dürfen aber schon vorher freiwillig kennzeichnen – das bleibt erlaubt.

Die Pflicht der tierhaltenden Betriebe, die Haltung von Tieren zu melden, ändert sich dadurch nicht. Ursprünglich musste die Haltungsform bis zum 1. August 2024 gemeldet werden. Wer das noch nicht gemacht hat, sollte die Meldung jetzt schnell nachreichen. Erst wenn die Meldung eingegangen und geprüft ist, bekommt der tierhaltende Betrieb eine Kennnummer.

Beantragung einer Kennnummer

Um eine Kennnummer nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu bekommen und mehr darüber zu erfahren, klicken Sie bitte auf diesen Link.

Zur Antragstellung und Information 

Wenn Sie schon eine Kennnummer nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz haben und die Haltungsform ändern wollen, können Sie das ebenfalls über das oben genannte Antragsverfahren erledigen.

Aufzeichnungspflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

Der Betreiber eines Betriebs, in dem Tiere gehalten werden, muss für jede Haltungseinrichtung und die dort lebenden Tiere Aufzeichnungen führen. Dabei müssen folgende Angaben festgehalten werden:

  • das Datum der Aufstallung der Tiere,
  • das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
  • die Anzahl der gehaltenen Tiere,
  • die Haltungsform nach § 4 Absatz 1 TierHaltKennzG,
  • Änderungen bei der Anzahl der gehaltenen Tiere und der Haltungsform und
  • den Verbleib der Tiere.

Für die beiden letzten Punkte muss bei jeder Änderung das Datum der Änderung notiert werden. Wenn die Tiere an einen anderen Tierhalter oder an ein Lebensmittelunternehmen abgegeben werden, das eine Registriernummer nach § 26 Viehverkehrsordnung hat, muss diese Registriernummer angegeben werden.

Die Aufzeichnungen müssen ab dem ersten Tag, an dem die Tiere in den Stall kommen, dauerhaft geführt und immer aktuell gehalten werden. Sie können schriftlich oder digital geführt werden und müssen auf Nachfrage der zuständigen Behörde gezeigt werden.

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