Antragsformular und Informationen zur Beantragung einer Kennnummer nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Antragstellung
Zur Beantragung einer Kennnummer nach dem TierHaltKennzG nutzen Sie bitte folgenden Link zu unserem Online-Formular:
Hier können Sie den Antrag online ausfüllen, Nachweise und Anhänge hochladen und ihn direkt an uns senden. Sie bekommen eine Bestätigung per E‑Mail, dass wir den Antrag erhalten haben. Damit wir Sie bei Fragen erreichen können, geben Sie bitte auch Ihre E‑Mail‑Adresse und Telefonnummer an.
Informationen zur Antragsstellung
- Welche Haltungsform ist die richtige?
Für die Anmeldung einer Haltungsform können Sie zwischen den Optionen »Stall«, »Stall + Platz«, »Frischluftstall«, »Auslauf/Weide« und »BIO« wählen.
Welche Bedingungen für jede dieser Haltungsformen gelten, steht auf dem beigefügten Hinweisblatt »Anforderungen an die Haltung von Tieren«.
- Hinweisblatt »Anforderung an die Haltung von Tieren« (*.pdf, 0,14 MB)
- Die Haltungsformen für Schweine – Informationen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- Wieviel Haltungseinrichtungen (Ställe) hat der Betrieb?
Ein tierhaltender Betrieb kann aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehen. Mit Haltungseinrichtungen sind meistens Ställe oder andere Gebäude bzw. Räume gemeint, in denen Tiere dauerhaft leben. Wenn Ihr Betrieb mehrere Ställe hat, müssen Sie das angeben.
Der gesamte Betrieb bekommt dann eine Ober‑Kennnummer und jeder einzelne Stall bekommt eine eigene Unter‑Kennnummer. So kann jeder Stall eindeutig identifiziert werden.
Wichtig ist, dass in allen Ställen die Anforderungen der beantragten Haltungsform erfüllt sind.
- Was muss man für jeden Betrieb melden?
Für jede Betrieb mit einer Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Viehverkehrsordnung müssen folgende Daten übermittelt werden:
- Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen oder werden
- Haltungsform (»Stall«, »Stall+Platz«, »Frischluftstall«, »Auslauf/Weide« und »Bio«), in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen oder werden
- Anzahl der Haltungseinrichtungen (Ställe)
WICHTIG: Der Inhaber des Betriebs bestätigt mit der Angabe dieser Daten, dass er die Vorgaben für die gewählte Haltungsform tatsächlich einhält. Die zuständige Behörde kann das auch vor Ort kontrollieren.
- Welche Anlagen und Nachweise sind erforderlich?
Der Tierhalter muss passende Nachweise schicken, damit die Behörde prüfen kann, ob die gewünschte Haltungsform wirklich erfüllt ist. Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:
- amtliche Bescheinigungen von Behörden,
- Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen,
- bei einer ökologisch/biologischen Haltung (Haltungsform Bio), das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat,
- andere geeignete Nachweise, wie z.B. Fotodokumentationen, schriftliche Beschreibungen der Haltungsbedingungen.
Wenn Sie unter einer Betriebsnummer mehrere Ställe betreiben, reicht eine Meldung für diese Betriebsnummer. Zusätzlich zu den genannten Nachweisen müssen Sie einen Lageplan beilegen, auf dem die Standorte aller einzelnen Ställe zu sehen sind. Jeder Stall wird von der Behörde separat erfasst und bekommt eine eigene Unter‑Kennnummer.
Häufig gestellte Fragen zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Abgabe der Mitteilungen
Wenn im Betrieb unter derselben VVVO-Nummer mehrere Ställe vorhanden sind, in denen Mastschweine gehalten werden, sind die Standorte sowie für jeden einzelnen Stall die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die zu haltende Tierzahl und die Haltungsform zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Stall der erforderliche Nachweis beizufügen. Die Ställe sind zu nummerieren. Ein Lageplan mit den Standorten der betroffenen Ställe ist beizufügen. Jeder Stall bekommt eine eigene Kennnummer, dabei bekommt der Stall der als erstes eingegeben wird, die Endziffer 1 und so weiter.
Grundsätzlich können Kennnummern nur auf Stallebene vergeben werden, da die Rückverfolgbarkeit bei einer Vergabe auf Abteil- oder Buchtenebene nicht gewährleistet werden kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit eindeutigen baulichen Voraussetzungen, weil beispielsweise nur ein Teil der Abteile über einen Auslauf verfügt. In diesem Fall sind detaillierte Baupläne sowie ein Stallplan mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen der verschiedenen Abteile vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach § 19 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) sind auf Abteilebene zu erfassen. Eine Vergabe der Kennnummer auf Buchtenebene kann nicht erfolgen.
Wenn im Betrieb designierte Vor- und Endmastabteile vorhanden sind, kann dies durch einen entsprechenden Stall- oder Betriebsplan kenntlich gemacht werden, der zusätzlich zum Lageplan hochgeladen werden kann. Hierin sollen die Vor- und Endmastabteile mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen und die Tierzahl pro Bucht erkennbar sein. Zudem soll das Gewicht der Schweine bei Umstallung angegeben werden.
Ohne Kennnummer wird in absehbarer Zeit eine Vermarktung der Mastschweine nicht mehr möglich sein, da sie von den Schlachtbetrieben eingefordert werden wird.
Ja, soweit diese Schweine als Mastschweine vermarktet werden. Jeder Betrieb, der Mastschweine in Deutschland vermarktet, muss die Haltungsform dieser Schweine mitteilen und benötigt eine Kennnummer, um zukünftig Schweine vermarkten zu können. Sauen und Spanferkel bis 40 Kilogramm sind davon nicht betroffen.
Ja. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt ist. Hier ist die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittel von der Mitteilungspflicht der Tierhalter im Rahmen des TierHaltKennzG zu unterscheiden.
In Bezug auf das Lebensmittel, das im Anwendungsbereich des TierHaltKennzG liegt, handelt es sich um frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen (Anlage 1 TierHaltKennzG).
Davon zu unterscheiden ist die Tierart im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Anlage 2 TierHaltKennzG): Demnach unterliegen alle in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweine im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung der Mitteilungspflicht gemäß TierHaltKennzG, unabhängig davon in welcher Form das Fleisch verarbeitet wird.
Für die Festlegung der Kennummer werden ab dem Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung des 10. SächsKVZ – voraussichtlich ab Frühjahr 2026 – Gebühren erhoben. Nach dem Inkrafttreten werden nähere Informationen bereitgestellt.
Nachweise
Damit die Bescheinigung als Nachweis akzeptiert werden kann, müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
- Eine Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass der Betrieb die Kriterien nach der angegeben Haltungsform einhält und
- Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass die Kriterien regelmäßig durch eine Kontrollstelle überprüft werden, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert ist.
Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht die Anforderungen der Haltungsform »Stall+Platz« einhält, muss zunächst die Haltungsform »Stall« mitgeteilt werden. Erst dann, wenn der Betrieb die Kriterien der Haltungsform »Stall+Platz« umgesetzt hat, kann eine Änderungsmitteilung erfolgen.
Der Nachweis kann über einen Auditbericht erbracht werden, sofern daraus deutlich wird, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform erfolgreich geprüft wurden. Auch bei der Verwendung von Zertifikaten müssen diese Informationen ersichtlich sein.
Kriterien
Nein. Geeignet sind nur Tränken, die nicht auch als Futtertrog genutzt werden. Eine Flüssigfütterung kann nicht als Tränke angerechnet werden.
Das Kontaktgitter muss derart gestaltet sein, dass für die Schweine in allen Mastphasen bei physiologischer Körperhaltung (ohne Überstreckung des Kopfes) eine Kontaktaufnahme zu Schweinen in anderen Buchten möglich ist. Das heißt, dass eine untere Begrenzung des Kontaktgitters zum Beispiel durch ein Paneel möglich ist, sofern auch die kleinsten Schweine, die in dieser Mastbucht gehalten werden, in physiologischer Körperhaltung Kontakt zu den Tieren in der Nachbarbucht aufnehmen können.
Die Aufteilung des Kontaktgitters zum Beispiel in zwei Kontaktgittern im Kotbereich der Bucht zu den beiden Nachbarbuchten ist möglich, sofern jede Teilbreite mindestens eine Schweinebreite umfasst und die Aufteilung der Teilbreiten gewährleistet, dass insgesamt drei Schweine gleichzeitig vor den Kontaktgittern stehen können.
Ja, die punktuelle Abkühlmöglichkeit kann als zweites Element neben einem Mikroklima-Element angerechnet werden. In diesem Fall ist die Abkühlmöglichkeit unter dem Bereich »Sonstiges« einzuordnen.
Das ist in der Regel nicht sinnvoll. Kontaktgitter sollten möglichst im Kotbereich angeordnet werden, um die Akzeptanz dieser zu unterstützen. Eine Anordnung am Trog könnte zu einer verstärkten Verschmutzung des Troges führen. Unabhängig davon ist zu gewährleisten, dass auch die jüngsten beziehungsweise kleinsten Tiere in normaler Körperhaltung Kontakt zu Tieren der Nachbarbucht aufnehmen können. Hier geht es auch um die gegenseitige Berührungsmöglichkeit, die gegebenenfalls durch die Abmessungen und die Nutzung des Troges zu den Futterzeiten beeinflusst werden könnte.